Verpackungsverordnung: Neue Anforderungen für Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten
Der Bundesrat hat am 24. Juni 2026 die neue Verpackungsverordnung (VerpV) verabschiedet. Sie ersetzt die bisherige Verordnung über Getränkeverpackungen und regelt künftig sämtliche Verpackungsarten – erstmals auch die Verpackungen von Elektro- und Elektronikgeräten. Für Hersteller und Importeure sowie Handel bedeutet dies neue gesetzliche Pflichten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die neue Verpackungsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
- Die Designanforderungen für Verpackungen gelten ab 2030.
- Die Rücknahme- und Mitteilungspflichten gelten ab 2031.
- Importeure und Handel gelten rechtlich als Hersteller und können von den neuen Pflichten betroffen sein.
Wer ist von der Verpackungsverordnung betroffen?
Gemäss Artikel 2 lit. o der Verpackungsverordnung gelten natürliche oder juristische Personen, die Produkte herstellen oder zur gewerblichen Abgabe in die Schweiz einführen, als Hersteller. Damit gelten auch Importeure und Händler von Elektrogeräten explizit als Hersteller. Für die Rücknahme- und Mitteilungspflichten gelten zudem verschiedene Bagatellgrenzen.
| Kriterium | Schwelle |
|---|---|
| Umsatz | > CHF 1 Mio. |
| Verpackungsmenge | > 500 kg / Jahr |
Der Bemessungszeitraum liegt bei zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren.
Was genau ist betroffen?
Es ist die Verpackung des Elektrogeräts betroffen, nicht das Gerät selbst. Die Anforderungen in Bezug auf die Entsorgung des Elektrogeräts selbst sind weiterhin in der VREG geregelt. Die Verpackung wird neu zusätzlich durch die Verpackungsverordnung geregelt. Die neue Verordnung betrifft also auch bestehende Partner von SENS eRecycling.
Welche Abfallmaterialien fallen unter die Verpackungsverordnung?
Wie sieht der Zeitplan aus?
2027 – Inkrafttreten der Verordnung
Die neue Verpackungsverordnung tritt in Kraft. Freiwillige Rücknahmelösungen sind möglich.
2030 – Anforderungen an das Verpackungsdesign
Verpackungen müssen unter anderem Anforderungen an Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil erfüllen.
2031 – Rücknahme- und Mitteilungspflichten
Betroffene Unternehmen müssen Einwegverpackungen aus Kunststoff kostenlos zurücknehmen oder die Rücknahme an eine Branchenorganisation delegieren. Zudem gelten Meldepflichten gegenüber den Behörden.
2032 – Verwertungsquoten
Für Kunststoffverpackungen und Getränkekartons gelten verbindliche Verwertungsquoten.
Werden diese nicht erreicht, kann der Bund zusätzliche Massnahmen wie eine Pfandpflicht oder eine verpflichtende kostenlose Rücknahme auf eigene Rechnung anordnen.
Was bedeutet das nun für die Vertragspartner von SENS eRecycling?
Derzeit besteht kein akuter Handlungsbedarf. Es ist genügend Zeit, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Es lohnt sich jedoch bereits jetzt zu prüfen,
- ob Ihr Unternehmen die Bagatellgrenze erreicht und damit von den Rücknahme- und Meldepflichten betroffen ist,
- welche Verpackungen betroffen sind und
- welche Anforderungen in den kommenden Jahren relevant werden.
SENS eRecycling verfolgt die weitere Ausgestaltung der Verordnung aufmerksam. Gleichzeitig prüfen wir, ob und in welcher Form wir unsere Vertragspartner künftig unterstützen können. Sobald neue Erkenntnisse oder konkrete Handlungsempfehlungen vorliegen, informieren wir Sie rechtzeitig.
Ihre Einschätzung ist uns wichtig
Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir, welche Unterstützung Sie von uns benötigen. Insbesondere möchten wir besser verstehen,
- ob Ihr Unternehmen die Bagatellgrenze erreichen wird und damit von den Rücknahme- und Meldepflichten betroffen sein wird,
- wie heute Ihre Verpackungsentsorgung geregelt ist sowie ob eine zentrale Anlaufstelle für Verpackungspflichten gewünscht ist und
- was Ihre Anliegen und Herausforderungen in Bezug auf die Verpackungsverordnung sind.
Mit Ihrer Rückmeldung helfen Sie mit, zukünftige Informations- und Unterstützungsangebote bedarfsgerecht auszurichten.
Was beim Vertrieb von Elektrogeräten und Verpackungen in die EU zu beachten ist
Die neue Verpackungsverordnung gilt für die Schweiz. In der EU gelten andere Vorgaben für Verpackungen, die von den Herstellern und Importeuren sowie Händlern von Elektro- und Elektronikgeräten berücksichtigt werden müssen. Als Mitglied von PRONEXA – dem führenden europäischen Netzwerk für Extended Producer Responsibility (EPR) – bieten wir Ihnen Zugang zu einem erfahrenen Partner, der die Anforderungen in den jeweiligen Ländern genau kennt und Sie dabei unterstützt, diese zu erfüllen.
Tobias Müller
Leiter Kunden, stv. Geschäftsführer
+41 43 255 20 03
tobias.mueller@sens.ch